Page 204 - DER-SCHMIDT Busreisen 2025
P. 204

10.7. Anrechnung von Entschädigungen                15. Verbraucherstreitbeilegung
          Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veran-  15.1. Die Reisebüro Schmidt GmbH nimmt nicht an einem Streitbeile-
          stalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge   gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
          einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende
          den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses   16. Versicherungen
          als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler   16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktritts-
          Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vor-  kosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit,
          schriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.        über den Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise
                                                                wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und
       11. Haftungsbeschränkung                                 Reisegepäckversicherung abzuschließen.
          11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für reisevertrag-  16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom
          liche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf   Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu
          den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit          machen.
          a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
          wird oder                                           17. Reiseteilnahme Minderjähriger
          b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Scha-  17.1. Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen bei Antritt der Reise eine
          den nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort-  Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.
          lich ist.
          11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,   18. Sonderbestimmungen
          die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den   18.1. Bei Rund- und Programmreisen sind Tiere von der Beförderung
          dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit   ausgeschlossen.
          Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der   18.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten Zeiten von
          EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.  den in der jeweiligen Reisebestätigung genannten Abfahrtsstelle.
          11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im   18.3. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggäs-
          Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als   ten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens infor-
          Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltun-  miert der Reiseveranstalter den Reisenden bei der Buchung wie folgt
          gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.) und die in der   über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die
          allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als   Beförderung leisten:
          Fremdleistung gekennzeichnet sind.                    a) In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die
          11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung   Flugbeförderung geplante Fluggesellschaft angegeben.
          oder einen Haftungsausschluss berufen, der für einen Leistungsträger   b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
          aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhen-  fest, ist der Veranstalter dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu
          den, gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen   unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durch-
          gilt.                                                 führen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird
          11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen   der Reisende vom Veranstalter darüber unverzüglich informiert.
          Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmun-  c) Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später
          gen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen   benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist der Reiseveranstalter
          Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montre-  verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
          aler Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die   d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und
          Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für   Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EU-Ver-
          Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Bei Flugverspätungen etc.   ordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen
          ist der Luftverkehrsführer bzw. die ausführende Airline im Rahmen der   Vereinbarungen unberührt.
          EU Passagierrechte regresspflichtig.
                                                              19. Schlussbestimmungen
       12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden          19.1. Alle Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2024.
          12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für die Abfahrt am   19.2. Alle auf Personen bezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur
          angegebenen Abfahrtsort bzw. bei Flugreisen Abfertigungsschluss am   Verfügung gestellt werden, sind gemäß EU-Datenschutz-Grundverord-
          Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der   nung gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
          Anspruch auf Beförderung erlischt.                    19.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
          12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen   werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des
          sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesell-  Reisevertrages nicht berührt.
          schaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt
          Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten   Reiseveranstalter:
          Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen.   Reisebüro Schmidt GmbH
          Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen   SchmidtTerminal
          etwaige Ansprüche.                                     Halchtersche Str. 33
                                                                 38304 Wolfenbüttel
       13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten  Tel.: 0 53 31- 8 84 0
          13.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmel-  Fax: 0 53 31- 8 84 1 11
          dung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der   E-Mail info@der-schmidt.de
          ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesund-
          heitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich   Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter
          zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).         Reisevermittler: wie Reiseveranstalter
          13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 13.1. hat
          der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu   Kundengeldabsicherer:
          schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern   tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
          sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder   Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg
          Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.  Tel.: 040-244 288 0
                                                                E-Mail: service@tourvers.de
          13.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
          nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
          wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist
          (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rück-
          tritt) entsprechend.
       14. Verjährung – Geltendmachung
          14.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind ge-
          genüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung
          vorgenommen hat, geltend zu machen.
          14.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
          – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadens-
          ersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
          Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.


       204
   199   200   201   202   203   204   205   206   207   208   209