Page 203 - DER-SCHMIDT Busreisen 2025
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4.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig die notwendigen   7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden
        Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten   Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die
        etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unter-  dem Reisenden im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.
        richten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).             7.4. Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt
        4.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss sind in   vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedin-
        Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.                       gungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
                                                                7.5. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem
       5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen       Fall bei Zugang nicht später als 28 Tage vor Reisebeginn in Papierform,
        5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstal-  durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in
        ter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter   die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der
        gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papier-  Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
        form klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn   die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den
        erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon   Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamt-
        unberührt.                                              schuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
        5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter   entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung
        den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zuläs-  von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und
        sig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS   ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden
        oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten   nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehr-
        oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der   kosten entstanden sind.
        Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung
        des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im   8.   Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen
        Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.                 Umständen
        5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so   8.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktre-
        hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn   ten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstän-
        die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die   de an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt
        Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so ist dem Reisenden   unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
        die Differenz zu erstatten                              8.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 8.1. verliert der Veranstalter den
        (§ 651m Abs. 2 BGB).                                    Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
                                                                Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall
       6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter   aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung
         6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Ein-  zu leisten.
         haltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des
         Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er   9.    Nicht in Anspruch genommene Leistungen
         sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige   Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in
         Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter,   Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise-
         so behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert   preises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um
         ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen,   Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es
         die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt,   sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.
         einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener
         Beträge.                                             10. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
         6.2. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der   10.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
         Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklä-  Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich
         rungsfrist zu informieren. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom   anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlas-
         Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen   sung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte,
         als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet   kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadens-
         haben. Ist diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der   ersatz nach § 651n BGB verlangen.
         Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb   10.2. Adressat der Mängelanzeige
         der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bis zwei   Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen.
         Wochen bzw. bei Tagesfahrten bis zwei Tage vor Reisebeginn.  Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vor-
         Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch  handen oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
         auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist infolge des Rück-  Verbindung möglich ist, direkt bei dem Veranstalter oder der in der
         tritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rück-  Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
         erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen   anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reise-
         nach dem Rücktritt, zu leisten.                        bestätigung).
         6.3. Die Mindestteilnehmerzahl gilt auch für alle zubuchbaren  10.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
         Leistungen.                                            Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf
                                                                den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist
       7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten   die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 10.2. (s.o.). Wenn der Veran-
        7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zu-  stalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten, angemessenen
        rücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Rei-  Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
        severanstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.   erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
        7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vom   oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter
        Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene   kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter
        Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je   Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der
        angemeldetem Teilnehmer verlangen:                      betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
        Bei Rücktritt von Bus- und Flugreisen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn    ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter
        20%                                                     ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung
        ab 29. Tag vor Reisebeginn            35%               etc. und Folgen, konkret zu informieren und seine Beistandspflichten
        ab 14. Tag vor Reisebeginn            55%               zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
        ab 7. Tag vor Reisebeginn             70%               10.4. Minderung
        ab 3. Tag vor Reisebeginn             80%               Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der
        des Reisepreises.                                       Reisepreis. Auf Ziff. 10.1. (siehe oben) wird verwiesen.
        Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle mit 100% berech-  10.5. Kündigung
        net.                                                    Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträch-
        Bei Flusskreuzfahrten gilt folgende Staffel:            tigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu
        bis 60. Tag vor Reisebeginn           20 %              setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter
        ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn    40 %          die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne
        ab 29. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn    60 %          Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus §
        ab 15. Tag  vor Reisebeginn           80 %              651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
        ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei                        10.6. Schadensersatz
        Nichterscheinen 95% des Reisepreises                    Der Reisende kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung,
        Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter   Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht
        ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.   hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.


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